Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 37Artikel 5, Paragraph 37
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
Rechnungsprüfer
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Art. 27 ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. (Anm. 1) Nicht zum Rechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.Die Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Artikel 27, ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Anmerkung eins, ) Nicht zum Rechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(2)Absatz 2,Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(__________
Anm. 1: Art. 19 Z 2 des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026, lautet: „In § 37 Abs. 1 erster Satz wird der Wortlaut „und einem Ersatzrechnungsprüfer“ gestrichen.“. Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 19, Ziffer 2, des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz wird der Wortlaut „und einem Ersatzrechnungsprüfer“ gestrichen.“. Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275535